Wahlkarte beantragen

Wenn du eine Wahlkarte bestellt hast, beachte bitte, dass die Wahlkarte am 19. Mai 2021 bis spätestens 18:00 bei der Wahlkommission einlangen muss, damit deine Stimme auch gültig ist. Mit der Wahlkarte kannst du NUR deine Hochschulvertretung und die Bundesvertretung wählen. Wenn du schon eine Wahlkarte beantragt hast, aber dann trotzdem persönlich wählen gehen möchtest, musst du deine unausgefüllte und nicht unterschriebene Wahlkarte und alle beiliegenden Dokumente unbedingt zum Wahllokal mitnehmen. Solltest du deine Wahlkarte bereits unterschrieben bzw. vollständig ausgefüllt haben (auch, wenn du sie noch nicht abgeschickt hast), ist eine Wahl vor Ort ausnahmslos NICHT mehr möglich! Dies gilt auch für den Fall, wenn du nur die Studienvertretung vor Ort wählen möchtest.

Deine ausgefüllte Wahlkarte wird an das Wahlkartenbüro gesendet und deine Stimme wird gezählt. Solltest du vor Ort sein, dann kannst du sie auch direkt vor Ort beim Wahlkartenbüro abgeben.

Die Beantragung ist auf folgende Arten möglich:

  • Schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs
  • Persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft
  • Elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulares“, auf der für die Durchführung der Hochschülerschaft eingerichteten

§53 – Der Antrag hat folgende Inhalte aufzuweisen:

  • Familiennamen und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen
  • Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen (Matrikelnummer)
  • Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Bundeswahlkommission oder postalische Zustellung
  • Identitätsnachweis
  • E-Mail-Adresse

Nachweis der Identität:

  • Bei schriftlichem Antrag durch Beigabe der Kopie des Studentenausweises oder Personalausweis oder Reisepass oder Führerschein
  • Bei der persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studentenausweises oder   Personalausweis oder Reisepass oder Führerschein

Bei der elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studentenausweis oder Personalausweis oder Reisepass oder Führerschein.

Wahlkartenbüro:

Das Wahlkartenbüro befindet sich in der Rosengasse 2-4, 1010 Wien, Zimmer 109 und wird vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 19. Mai 2021 zu folgenden Zeiten besetzt sein: Montag und Mittwoch von 10.00h bis 12.00h und am Donnerstag von 16 bis 18.00h. Am 19. Mai wird das Wahlkartenbüro von 16 bis 18.00h  besetzt sein (letzter Zeitpunkt für die Rückübermittlung der Wahlkarten an die Wahlkommission).

Um die Koordination der Tätigkeit der Wahlkommission zu unterstützen wird um Terminvereinbarung gebeten (per Mail an wahlkommission@oeh.ac.at).

Hinweise aus dem Gesetzestext (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Fassung vom 24.03.2021)

  • 45 (2) HSG: “Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.”
  • 45 (3) HSG: “(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
    3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    4. das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
    5. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    6. die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
    7. das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.”
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